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Arbeitszeiterfassung im Sinne des GAV

Das OR kennt keine Vorschriften zur Führung einer Arbeitszeiterfassung. Trotzdem sollte man eine Arbeitszeiterfassung im Sinne des GAV einführen, damit die geleistete Arbeitszeit detailliert ersichtlich ist.


Wie detailliert die Arbeitszeiterfassung zu führen ist, muss dem jeweils anwendbaren GAV entnommen werden.

Pflicht zur Führung einer Arbeitszeiterfassung

Herr Zürcher leitet ein KMU mit 15 Arbeitnehmenden. Herr Zürcher weiss, dass grundsätzlich eine Arbeitszeiterfassung notwendig wäre. Er hatte jedoch bis anhin keine Zeit gefunden, sich damit zu befassen. Zudem halten seine langjährigen Mitarbeiter nicht viel von einer Arbeitszeiterfassung und im Arbeitsvertrag wurde eine wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden festgelegt. Nachfolgend möchten wir Ihnen anhand von zwei Blogbeiträgen aufzeigen, weshalb Herr Zürcher eine Arbeitszeiterfassung im Sinne des GAV einführen sollte.

1. Gesetzliche Pflicht aus dem Arbeitsgesetz (ArG) und Obligationenrecht (OR)

Gemäss Art. 46 ArG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, vorlegen zu können. Ferner ist nach Art. 73 Abs. 1 lit. c ArGV 1 über die geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit Buch zu führen. Weiter sind nach Art. 73 Abs. 1 lit. e ArGV 1 über die Pausen von über einer halben Stunde Buch zu führen. Diese Verzeichnisse sind nach Art. 73 Abs. 2 ArGV 1 während mindestens fünf Jahren aufzubewahren.

Das Arbeitsvertragsrecht nach Art. 319 ff. OR kennt keine Vorschriften zur Führung einer Arbeitszeiterfassung.

2. Pflicht aufgrund eines Gesamtarbeitsvertrages

Die meisten uns bekannten Gesamtarbeitsverträge enthalten Vorschriften zur Führung einer Arbeitszeiterfassung, weil die Arbeitszeit ein elementarer Bestandteil des Arbeitsvertrages ist.

Dies kommt daher, weil im Arbeitsvertrag der Grundsatz Arbeit gegen Lohn geregelt wird. Unter Arbeit wird unter anderem die zur Verfügungstellung der Zeit verstanden. Damit ein GAV effektiv greift, hat er demzufolge Bestimmungen über den Lohn und die Arbeitszeit zu enthalten.

Der effektiv ausbezahlte Lohn kann mittels Lohnabrechnungen und Bankauszügen belegt werden. Die effektiv geleistete Arbeitszeit, die gewährten Feier- und Ferientage können nur anhand von Arbeitszeitrapporten effektiv belegt werden. Aus diesem Grund sind Vorschriften über die Arbeitszeitrapporte sinnvollerweise regelmässig Bestandteil eines GAV. (1)

Wie erfüllen Sie die Pflicht der Arbeitszeiterfassung?

Wie detailliert die Arbeitszeiterfassung zu führen ist, muss dem jeweils anwendbaren GAV entnommen werden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, können wir keine allgemeinen Empfehlungen abgegeben.

2.1. GAV Reinigung

Nach Art. 6.3 GAV ist das Unternehmen verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle für alle Arbeitnehmenden zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekannt zu geben. Die Arbeitnehmenden müssen jederzeit Einsicht nehmen können und das Unternehmen hat die Arbeitszeitkontrollen während fünf Jahren aufzubewahren. Ferner hat die Arbeitskontrolle pro Tag und Arbeitnehmenden folgende Angaben zu enthalten:

  • Einsatzort und Objekt
  • Total der Arbeitszeit mit Beginn und Ende (von/bis Uhrzeit), einschliesslich anzurechnender Reisezeit
  • Nicht bezahlte Zeiten wie Pausen (von/bis Uhrzeit)

2.2. GAV Schreiner

Nach Art. 10 GAV ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle eines jeden Arbeitnehmenden zu führen und ihm den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos mindestens halbjährlich sowie auf Verlangen bekannt zu geben. Die Zeitkontrollen sind während fünf Jahren aufzubewahren.

Wie die Arbeitszeitkontrolle zu gestalten ist, bzw. wie detailliert sie zu führen ist, wird im GAV nicht vorgeschrieben. Die Zentrale Paritätische Kommission stellt jedoch auf Ihrer Internetseite ein Muster für ein Tages- und für ein Wochenrapport zur Verfügung. (2)

2.3. GAV Maler und Gipser

Nach Art. 8.9 GAV hat der Betrieb über die Arbeitsstunden im Betrieb genau Buch zu führen. Für diesen Zweck muss das von der ZPBK (3)zur Verfügung gestellte Formular oder ein in jeder Beziehung gleichwertiges Ersatzsystem verwendet werden. Damit ein Ersatzsystem als gleichwertig angesehen werden kann, müssen gemäss Vorgabe der ZPBK nachfolgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Tägliche Arbeitszeit
    • Arbeitszeit ist pro Stunde zu erfassen
    • Arbeitszeit ist einem Datum zuzuordnen
    • Werden Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit geleistet, sind diese und der Zeitzuschlag ersichtlich aufzuführen
    • Alle möglichen Absenzen (bezahlt/unbezahlt) sind inkl. Kompensation sichtbar aufzuführen
  • Wöchentliche Arbeitszeit
    • Die Überschreitung von 48 h muss einfach ermittelbar sein
    • Der Zuschlag der Überschreitung von 48 h muss zugeordnet werden
    • Die Anzahl von Samstag-/Sonntagsarbeiten muss ersichtlich sein
  • Monatliche Arbeitszeit
    • Auskunft über den Stand Soll/Ist- Arbeitszeit
  • Jährliche Arbeitszeit
    • Die effektiv geleisteten Bruttostunden inkl. allfällig geschuldeter Zuschlag für die Überschreitung der max. 48 h pro Woche muss ersichtlich sein
    • Übertragungsmöglichkeit des Plus-Saldos in das neue Kontrollsystem des neuen Jahres muss gewährleistet sein.

3. Fazit

Wie Sie sehen, können wir keine allgemein gültigen Empfehlungen abgeben, ausser, den Wortlaut des GAV genau zu studieren. Bei Unklarheiten empfehlen wir Ihnen zudem, bei der paritätischen Berufskommisson oder Ihrem Rechtsberater nachzufragen und sich die Anwendung und Auslegung erklären zu lassen.

So vermeiden Sie unangenehme Konsequenzen. Was konkrete Konsequenzen eines Verstosses gegen die Bestimmung zur Führung einer Arbeitszeitkontrolle sein können, werden wir Ihnen in einem zweiten Beitrag aufzeigen.

  1. Nach Art. 73a ArGV1 könnten die Sozialpartner im GAV vorsehen, dass keine Arbeitszeiterfassung geführt werden muss, wenn der Arbeitnehmende über grosse Autonomie und einem Jahresgehalt von mehr als CHF 120’000.00 verfügt. Uns sind keine solche Regelungen bekannt.
  2. http://www.zpk-schreinergewerbe.ch
  3. Zentral Paritätischen Berufskommisson des Maler- und Gipsergewerbes

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