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Lange Wörter, grosser Nutzen

Wie der Arbeitgeber dank der Pensionskasse Steuern reduzieren und die Vorsorge seiner Angestellten verbessern kann.

“Alphabetische Prozessionen” nennt sie Mark Twain in seinem Essay “The Awful German Language”. Als Beispiele führt er Generalstaatsverordnetenversammlungen oder Wiedererstellungsbestrebungen an – Wörter, die so lang sind, dass man “ein Teleskop braucht, um vom ersten Buchstaben aus den letzten zu sehen”.

In der Welt der zweiten Säule – im Sinne von Mark Twain könnten wir sie auch “Pensionskassenökosystem” nennen – wimmelt es von solchen Wortungetümen. In diesem Text richtet sich das Augenmerk auf zwei dieser Monstrositäten: Die Arbeitgeberbeitragsreserve und die Wertschwankungsreserve, oft auch kollektive Schwankungsreserve oder nur Schwankungsreserve genannt. Bei beiden geht es um etwas sehr Ähnliches. Der Arbeitgeber kann, darf oder muss sie bilden durch Einzahlungen in die Pensionskasse. Diese Einzahlungen sind zum einen vollständig steuerlich abzugsfähig. Zum anderen behalten sie weiterhin einen Nutzen für den Arbeitgeber. Sie helfen ihm nämlich zu verhindern, dass er in wirtschaftlich schlechten Zeiten übermässig belastet wird durch Beiträge an die Pensionskasse.

Arbeitgeberbeitragsreserve

Die Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR) trägt ihre Herkunft und ihren Zweck bereits im Namen. Der Arbeitgeber zahlt freiwillig zusätzliche Mittel in die Pensionskasse ein und baut damit Liquidität ab in seiner Bilanz. Die Pensionskasse bildet dafür den Posten AGBR in ihrer Bilanz, welcher nicht zum Vorsorgevermögen der Pensionskasse gehört. Eine AGBR ist bei allen Formen von Pensionskassen zulässig: Stiftungen, Genossenschaften, Öffentlich-rechtlichen, Standardpensionskassen, Kaderplänen usw. Manche Pensionskassen verzinsen die AGBR (keine Negativzinsen!). Andere Pensionskassen erlauben sogar, dass der Arbeitgeber mitbestimmt, wie die AGBR angelegt wird.

Der Arbeitgeber kann nun in jedem Jahr entscheiden, ob er seine Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse der AGBR belasten will oder wie bisher einzahlt. Das ist insbesondere dann von Vorteil, wenn der Arbeitgeber nicht über genügend flüssige Mittel verfügt. Der Arbeitgeber kann also mit einer AGBR in fetten Jahren Speck anlegen, den er in den mageren Jahren wieder abbaut. Gemäss Covid-19-Verordnung dürfen bis Ende 2021 auch die Arbeitnehmerbeiträge aus der AGBR bezahlt werden.

Die Bildung einer AGBR ist zu 100% steuerlich abzugsfähig. Daher ist sie auch gedeckelt und darf höchstens 500% des jährlichen Arbeitgeberbeitrags betragen. Überschreitet sie diese Grenze, werden die Arbeitgeberbeiträge so lange der AGBR belastet, bis die 500% wieder erreicht sind. Die AGBR kann auch nicht mehr an den Arbeitgeber zurückfliessen, sondern muss in der Pensionskassenwelt bleiben. Es ist aber weiterhin der Arbeitgeber, der über die Verwendung der AGBR entscheidet.

Bei einer Unterdeckung der Pensionskasse kann der Arbeitgeber der Pensionskasse versprechen, dass er die AGBR nicht verwendet, um seine Beiträge zu bezahlen (sogenannter Verwendungsverzicht). Die Pensionskasse kann nun mit der AGBR zusätzliche Anlageerträge erzielen, welche die Deckungslücke verringern. Dadurch sind weniger Sanierungsbeiträge des Arbeitgebers und der Versicherten erforderlich. Der Verzicht darf erst aufgehoben werden, wenn der Deckungsgrad ohne AGBR wieder mindestens 100% beträgt.

Wechselt der Arbeitgeber die Pensionskasse, folgt ihm die AGBR zur neuen Pensionskasse und bleibt ihm weiterhin als AGBR erhalten. Bei einem Firmenverkauf ist eine AGBR also unbedingt im Preis zu berücksichtigen! Die AGBR verfällt der Pensionskasse nur dann, wenn die Pensionskassenlösung aufgehoben und nicht durch eine neue ersetzt wird. Meist ist das bei einer Liquidation des Arbeitgebers der Fall. Die Mittel gehen dann jedoch nicht an alle Versicherten und Rentner der Pensionskasse, sondern nur an diejenigen des liquidierten Arbeitgebers.

Für einen liquiden Arbeitgeber ist eine AGBR also ein hervorragendes Instrument zur Reduktion von Steuern, Negativzinsen und zukünftigen Liquiditätsengpässen. Gleichzeitig kann er mit einer AGBR drohenden Sanierungsbeiträgen entgegensteuern.

Schwankungsreserven

Pensionskassen geben Leistungsversprechen ab. Die Passivseite der Pensionskassenbilanz weist den Wert dieser Verpflichtungen aus. Bei negativen Renditen kann es nun vorkommen, dass die vorhandenen Mittel den Wert der Verpflichtungen nicht mehr erreichen. Die Pensionskasse ist in Unterdeckung und muss Sanierungsmassnahmen ergreifen.

Damit dies nicht bei jedem Ausschlag gegen unten am Anlegermarkt passiert, muss die Pensionskasse einen Puffer aufbauen. Dieser Puffer wird Schwankungsreserve oder Wertschwankungsreserve (WSR) genannt. Die Zielhöhe der WSR hängt ab von der gewählten Anlagestrategie. Je höher der Aktienanteil ist, umso höher sind die erwarteten Schwankungen im Renditeverlauf, umso höher ist der Zielwert der WSR.

Welche Auswirkungen hat das nun auf den Arbeitgeber? In der klassischen Pensionskasse keine, denn es ist die Pensionskasse, welche die WSR bilden muss. Es gibt aber Pensionskassen, bei denen jeder Arbeitgeber selbst über die Anlage des Vorsorgevermögens entscheiden kann. Jeder Arbeitgeber verhält sich also wie eine kleine Pensionskasse. Es gibt ein paritätisches Gremium, welches die Anlagestrategie auswählt, und es gibt einen Deckungsgrad. Daher braucht es auch eine WSR.

Die Folgefrage lautet, wodurch diese WSR gebildet wird. Dafür gibt es zwei mögliche Quellen: Positive Anlageerträge und Beiträge des Arbeitgebers. Arbeitnehmerbeiträge dürfen jedoch nicht dafür verwendet werden.

Klar ist, dass positive Anlageerträge keine Auswirkungen auf die Jahresrechnung des Arbeitgebers haben. Schreibt die Pensionskasse hingegen vor, dass der Arbeitgeber Beiträge zur Bildung der WSR leisten muss, handelt es sich um reglementarische Beiträge an eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung. Solche Beiträge sind vollumfänglich steuerwirksam.

Dank der WSR sinkt die Wahrscheinlichkeit von Sanierungsbeiträgen. Bei einem Wechsel der Pensionskasse folgt die WSR den Versicherten. Muss bei der neuen Pensionskasse wieder eine WSR gebildet werden, sind dafür bereits Mittel vorhanden. Was passiert aber, wenn bei der neuen Pensionskasse keine WSR erforderlich ist? Dann entscheidet das zuständige paritätische Gremium über die Verwendung. Zum Beispiel wird eine versicherungstechnische Rückstellung gebildet, dank der die Rückversicherungsprämie sinkt. Dann kann der Risikobeitrag gesenkt werden, so dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer weniger Beiträge bezahlen. Findet sich kein Verwendungszweck, verwandelt sich die WSR in freie Mittel. Wiederum sind diese freien Mittel für diejenigen Versicherten zu verwenden, für welche die WSR ursprünglich gebildet wurde. Eine Möglichkeit ist die Verteilung der freien Mittel auf die Pensionskassenguthaben der Versicherten. Oder die Pensionskasse gewährt einen Beitragsrabatt, indem ein Teil der Beiträge aus den freien Mitteln bezahlt wird. Interessant ist dabei, dass auch der Arbeitgeber in den Genuss des Beitragsrabatts kommen darf. Für jeden Franken Rabatt an den Arbeitnehmer, darf auch dem Arbeitgeber ein Franken Rabatt gegeben werden. Bei einem Firmenverkauf ist also unbedingt zu prüfen, ob die freien Mittel oder die WSR, die nach dem Kauf zu freien Mitteln wird, im Kaufpreis berücksichtigt sind.

Auswege aus der Umverteilung

In der zweiten Säule wird derzeit viel Geld von den aktiven Versicherten zu den Rentnern umverteilt, jährlich rund sieben Milliarden Franken gemäss der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge. Konkret heisst dies: Weil die Renten zu hoch sind, müssen die Pensionskassen einen erheblichen Teil ihrer Mittel zur Finanzierung der Renten aufwenden. Für die Verzinsung der Guthaben der aktiven Versicherten bleibt dann nicht mehr viel übrig. Der Grund für die Umverteilung ist das Gesetz, welches eine (viel zu hohe) Mindestrente vorschreibt.

Dieser Systemfehler führt natürlich zu Ausweichmanövern. Konkret kann das so aussehen, dass der Lohn in zwei Teile aufgeteilt wird. Der untere, obligatorische Teil wird in einer Standardpensionskasse versichert. Der Teil darüber wird bei einer zweiten, rein überobligatorischen Pensionskasse versichert. Bei dieser zweiten Pensionskasse kann man die Umverteilung abstellen, indem z. B. ein korrekter Umwandlungssatz zur Anwendung kommt. Oder es gibt gar keine Renten, sondern nur Kapitalleistungen. Die Anlagestrategie kann man erst noch selbst wählen. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten, dies zu tun.

Bei der ersten Variante gilt für alle Versicherten – im Sinne eines Kollektivs – dieselbe Anlagestrategie. Mit dieser Lösung können u. a. die Steuern von Arbeitgeber und Angestellten massgeblich reduziert werden. Eine Unterdeckung ist möglich. Also muss eine WSR gebildet werden, womit wir wieder beim vorherigen Thema sind.

Bei der zweiten Variante wählt jede Person ihre eigene Anlagestrategie aus (sogenannter 1e-Plan). Die Performance der gewählten Strategie wird zu 100% dieser Person gutgeschrieben. Das gilt auch für negative Performances. Eine Unterdeckung ist nicht möglich. Daher braucht es keine WSR. Im Schnitt ergibt sich bei beiden Varianten eine höhere Verzinsung als in einer Standardpensionskasse.

Fazit

Eine regelmässige Analyse der Pensionskassensituation lohnt sich also aus verschiedenen Gründen: Steuern, Negativzinsen, Liquiditätsplanung, Wahrscheinlichkeit einer Unterdeckung, Vermeidung der Umverteilung, Entscheid über die Anlagestrategie etc..

Zusätzlich steigert der Arbeitgeber mit einer modernen Vorsorgelösung seine Attraktivität im Wettbewerb um Talente. Die Versicherten profitieren von einer Vorsorge, bei der sie mehr Alterskapital bilden und erst noch Steuern sparen können.

Manchmal lohnt es sich also, die überlangen Monsterwörter genauer anzuschauen. Oder mit den Worten, welche gemäss Mark Twain am Ende jedes Artikels stehen, ganz unabhängig von dessen Inhalt: haben sind gewesen gehabt haben geworden sein.

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