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Steuern und Moral

Ich habe in diesem Blog bereits einen Artikel mit dem Titel Steuern und Gerechtigkeit veröffentlicht. Die Feststellung war, dass es das vermutlich nicht gibt, auch weil Gerechtigkeit im Zusammenhang mit Steuern von den Betroffenen unterschiedlich definiert wird. Aber gibt es wenigstens zwischen Steuern und Moral einen Zusammenhang?

Darf etwas besteuert werden, das man als unmoralische Handlung verurteilt? Foto: Tim Reckmann/Pixelio.de

Diese Frage ist nicht so abwegig, wie sie auf den ersten Blick erscheint. Darf etwas besteuert werden, das man als unmoralische Handlung verurteilt? Wenn jemand mit einem Schneeballsystem Gewinne macht, also auf Kosten anderer, darf man das einfach so besteuern, auch wenn man das Verhalten missbilligt. Da wird man sagen: “Natürlich, der soll ja nicht noch ohne Steuerfolgen davonkommen”.

Nur profitiert damit der Staat auch vom unmoralischen Handeln des Steuerpflichtigen, weil der Geschädigte dies nicht als Aufwand von seinen Steuern abziehen kann. Also: Steuern auf den Einnahmen ohne gleichzeitige Steuerreduktion bei den Verlusten.

Beim Schneeballsystem kommt dazu, dass man auch Steuern auf Erträgen bezahlt, die man am Schluss gar nie eingenommen hat. Wenn das Schneeballsystem zusammenbricht, haben die Teilnehmer, die ihr Geld noch investiert haben, alles verloren. Aber wenn dazwischen Erträge ausgewiesen wurden, die man wieder investiert hat, dann unterliegen diese der Besteuerung. Dass man wieder investiert (und dann am Schluss alles verloren) hat, ist eine andere Sache. Sie hat mit dem theoretischen “Zwischen-Ertrag”, der steuerbar ist, nichts zu tun. Das Bundesgericht begründet in solchen Fällen jeweils damit, dass andere Schneeballteilnehmer die Erträge bezogen hätten und ausgestiegen seien. Dies sei auch bei den Betroffenen, die alles verloren haben, möglich gewesen und deshalb seien die Zwischenergebnisse realisiert. Oder anders gesagt: selber schuld – hättest du die Erträge doch rausgenommen (und damit eigentlich unmoralisch gehandelt).

Wie sieht es mit dem offensichtlicheren Dieb aus, der seine Diebesbeute behält und sie – nehmen wir einmal den unwahrscheinlichen Fall an – auch deklariert. Auch hier ist der Fall steuerlich klar. Sofern er die Diebesbeute nicht zurückgeben muss, ist die Vermögensvermehrung mit der Einkommenssteuer und das Gut mit der Vermögenssteuer zu erfassen.

Ohne moralische Bedenken

Schliesslich ist die Prostitution ein Thema, das die Steuergerichte immer wieder bewegt. Klar ist, dass die Einnahmen aus den Dienstleistungen der Einkommenssteuer unterliegen. Egal ob sie aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder aus Anstellung stammen. In den meisten Fällen werden sie jedoch mit der Quellensteuer erfasst. Die Bemessung der Einnahmen ist dann ein anderes Thema, da Belege üblicherweise fehlen. Deshalb schreitet die Steuerverwaltung – ohne moralische Bedenken – zur ermessensweisen Veranlagung (in Bundesgerichtsentscheiden wird erwogen und geprüft, welche Schätz- und Ermittlungsmethoden zielführend seien, um ein möglichst realistisches Einkommen zu schätzen).

Die Moralfrage stellt sich in diesen Fällen auch bei den Sozialversicherungen nicht. Selbstverständlich unterliegen diese Einkommen auch der AHV/IV/EO. Es kann sich höchstens die spitzfindige Frage ergeben, ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt oder doch eine Anstellung (und damit der Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig ist).

Ein spezieller Fall ergab sich indirekt bei den Ergänzungsleistungen (EL), wo bei einem EL-Bezüger von der zuständigen Stelle die EL-gekürzt wurde, weil ihm der Vermögensverzicht angerechnet wurde. Er hätte – für den Besuch von Etablissements im Rotlichtmilieu – sein Vermögen verbraucht und dies wurde von den Vorinstanzen als Vermögensverzicht (wie bei einer Schenkung) angesehen. Nur das Bundesgericht kannte keine moralischen Bedenken. Wenn man für seine Ausgaben eine Gegenleistung erhält, ist es keine Schenkung und dem EL-Bezüger dürfe die EL nicht gekürzt werden, weil er für seine Vermögensverminderung “die dort üblichen Gegenleistungen (!)” erhielt. Immerhin, der Gesetzgeber wird in diesem Bereich jetzt aktiv und im Zusammenhang mit der EL-Revision soll ein zu hoher Vermögensverbrauch (ausser es seien “unfreiwillige” Vermögensverluste) als Einkommen aufgerechnet werden. Schon jetzt galt aber z.B., dass Vermögensverzehr im Kasino ebenfalls aufgerechnet wird. Hier galt die Gegenleistungsprüfung schon bisher nicht. Spielsucht bzw. -pech wird somit vom Moralfinger getadelt, Rotlichtmilieubesuch nicht.

Damit noch nicht genug, die MWST ist ebenfalls regelmässig herausgefordert in solchen Etablissements. Neben vielen Entscheiden des Bundesgerichts sei der Letzte vom 10.6.2016 (2C_850/2014) erwähnt. Eine Escort-Service Agentur vermittelte Frauen und wollte nur auf den Kommissionen abrechnen – und zwar am Ort der Tätigkeit. Die Agentur hatte jedoch ihren Sitz in der Schweiz und wurde deshalb von der MWST-Verwaltung ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen aufgenommen. Gleichzeitig wurde auf dem gesamten vom Kunden bezahlten Betrag die MWST abgerechnet. Die Selbstständigkeit der Escort-Damen wurde nicht akzeptiert, weshalb die von der Agentur bzw. den vermittelten Frauen erbrachten Leistungen als im Inland erbracht gelten, unabhängig davon, wo das Treffen der Escort Dame mit dem Kunden tatsächlich stattfindet.

Auch hier hat sich das Bundesgericht nicht um die Moral der Geschichte gekümmert, sondern wertneutral und etwas fiskalistisch die Besteuerung in der Schweiz gerechtfertigt. Wenn schon etwas Unmoralisches getan wird, dann soll man wenigstens ordentlich Steuern abliefern.

In Fachkreisen ist klar: Steuern kennen keine Moral und der Staat handelt jeweils sehr pragmatisch. Das ist vielleicht auch besser so, weil die Abgrenzung zwischen moralisch richtig und falsch doch einige Schwierigkeiten mit sich bringt und hier, so könnte ich es mir vorstellen, die Steuerverwaltungen durchaus föderalistisch unterschiedliche Sichtweisen einnehmen könnten.

Ist alles was legal ist auch legitim?

Nun ist in letzter Zeit eine andere Diskussion entstanden. Ist umgekehrt alles, was legal ist auch legitim? Bundesrat Schneider-Ammann hatte – mit offiziellem Ruling und damit Bewilligung der Steuerbehörde – eine Offshore-Struktur gebaut und dadurch Steuern gespart. Alles legal. Aber ist es auch legitim? Wir kennen die Geschichte, er wurde vom Volkszorn schuldig gesprochen.

Apple, Starbucks etc. wurden von der EU bestraft, weil sie – völlig legal – mit Irland, Luxemburg, Holland etc. Vereinbarungen getroffen hatten, die zu Steuerbelastungen von zwischen 2 und 4 % geführt haben. Der Bannstrahl der Empörung traf sie jedoch, und unter dem Titel von nicht erlaubter Staatshilfe wurden die beteiligten Staaten gezwungen, die Steuern einzufordern. Auch da galt, dass legal noch nicht legitim ist.

Diese Unterscheidung dürfte uns in Zukunft noch einige Sorgenfalten bringen. Denn wir sichern uns ja ab, machen Steuerplanung mit Rulings und verlassen uns darauf, dass das, was in den Gesetzen steht und von den Steuerverwaltungen so angewendet wird, auch noch in einigen Jahren gilt. Doch wenn sich die Wertemassstäbe verschieben ist dies nicht gesichert. Wir müssen also immer bedenken, dass nicht alles legal Machbare auch gemacht werden soll. Im Interesse unserer Kunden und von uns selber.

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